10. Eindämmungsverordnung: Was zählt als kontaktfreier Sport?
Presse Team, 09.03.2021

09.03.2021 - Frank Löper
10. Eindämmungsverordnung: Was zählt als kontaktfreier Sport?
Seit gestern gelten die Reglungen der „Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt“. Demnach ist sportliches Training im Freien für Kinder und Jugendliche (max. 20 Personen) und Erwachse (max. fünf Personen) in den Sportvereinen des Landes wieder möglich. Für Irritationen hatte in diesem Zusammenhang die Begrifflichkeit Kontaktsport/kontaktfreier Sport geführt. Diese konnten im Gespräch zwischen dem LSB Sachsen-Anhalt und dem Ministerium für Inneres und Sport am heutigen Tag ausgeräumt werden.
Die eindeutige Antwort lautet: Das Kleingruppentraining im Freien ist in allen Sportarten möglich, insofern Trainingsformen zur Anwendung kommen, die eine Gewährung der Vorgaben des Paragrafen 8 Punkt (2) der Verordnung sicherstellen. Diese lauten: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!
Damit ist beispielsweise in Kontaktsportarten wie Karate das Kata Training im Freien möglich und auch die Spielsportarten können Bewegungs- und Sportangebote im Freien durchführen, bei denen Körperkontakt ausgeschlossen werden kann.
Sportvereine des LSB Sachsen-Anhalt können seit 8. März sportliches Training im Freien in kontaktfreien Übungsformen anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich.
Wichtig aber: Die Nutzung der Sportanlagen erfordert die Freigabe durch den Betreiber! Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren (Stichwort Hygienekonzept) sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.
„Mit der Klärung des Sachverhalts zur kontaktfreien Sportausübung erhalten unsere Vereine zusätzliche Sicherheit bei der Planung und Durchführung erster Sportangebote im Freien“, ist LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange erfreut über die schnelle und unkomplizierte Regelung.
Quelle:lsb